Beratende Kommission
Die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ trat am 14. Juli 2003 in Berlin zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Dieses Gremium wurde in Abstimmung zwischen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Kultusministerkonferenz der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden gebildet. Es kann bei Differenzen über die Rückgabe von Kulturgütern angerufen werden, die im Dritten Reich ihren Eigentümern, insbesondere verfolgten jüdischen Bürgern, entzogen wurden und sich heute in Museen, Bibliotheken, Archiven oder anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Die Kommission übernimmt eine Mediatorenrolle zwischen den Trägern der Sammlungen und den ehemaligen Eigentümern der Kulturgüter bzw. deren Erben, wenn dies von beiden Seiten gewünscht wird. Zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten kann sie Empfehlungen aussprechen.
Zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kommission haben sich der Bundespräsident a.D. Herr Dr. Richard von Weizsäcker, die ehemalige Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Professor Dr. Rita Süssmuth, die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Frau Professor Dr. Jutta Limbach, der Jurist Herr Dr. Hans-Otto Bräutigam, der Rechtsphilosoph Herr Professor Dr. Dietmar von der Pfordten, der Historiker Herr Professor Dr. Reinhard Rürup, der Kunsthistoriker Herr Professor Dr. Wolf Tegethoff und die Philosophin Frau Professor Dr. Ursula Wolf bereit erklärt.
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Kommission wurde Jutta Limbach zur Vorsitzenden der Beratenden Kommission gewählt.
Die Koordinierungsstelle Magdeburg fungiert als Geschäftsstelle der Kommission. Ihr obliegt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Kommissionssitzungen. Zudem steht sie als Ansprechpartnerin für Antragsteller zur Verfügung.
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass das in der Gemeinsamen Erklärung beschriebene Verfahren berücksichtigt wurde und dass beide Seiten mit der Befassung ihres Falles durch die Kommission einverstanden sind.
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