Objekt melden

Privatpersonen und Institutionen des In- und Auslands können Kulturgüter als Suchmeldung veröffentlichen, die ihnen NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden bzw. während des Zweiten Weltkrieges abhandengekommen sind. Als Fundmeldung gemeldet werden können Kulturgüter, die entweder eindeutig als NS-Raubgut identifiziert wurden oder aufgrund von Provenienzlücken oder anderen Hinweisen als solches verdächtigt werden. Ebenso können Objekte als Funde gemeldet werden, die als Kriegsverluste des Zweiten Weltkriegs identifiziert wurden oder als solches verdächtigt werden.

Eine Veröffentlichung von Meldungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und nur mit Zustimmung der meldenden Personen und Institutionen. Bei Hinweisen zu den Meldungen oder der Identifizierung von Objekten stellt das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste den Kontakt zwischen den Beteiligten her.

Grundsätze der Eintragung und Löschung

Die Eintragung, Änderung und Löschung von Meldungen in der Lost Art-Datenbank geschieht nach einheitlichen und transparenten Grundsätzen. Öffentliche Einrichtungen orientieren sich an den Anleitungen. Die Such- und Fundmeldungen basieren ausschließlich auf den von Melder:innen übermittelten Informationen. Die Verantwortung für den Inhalt der Meldungen liegt bei den jeweils meldenden juristischen oder natürlichen Personen. Die Dokumentation in der Lost Art-Datenbank dient der Herstellung von Transparenz und hat keine Auswirkung auf das Eigentumsrecht, die Verfügungsbefugnis oder das Bestehen von sonstigen Rechtsansprüchen, weder zugunsten noch zu Lasten der jeweiligen meldenden Institution oder Privatperson sowie anderen Dritten.

Das Lost Art-Team stellt keine eigenen Recherchen zu den Such- und Fundmeldungen an. Es prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich, ob die von Melder:innen übermittelten Informationen plausibel sind. Wird die Plausibilität von Dritten substantiell in Frage gestellt, wird die Meldung als „strittig“ gekennzeichnet. Mit der Dokumentation eines Kulturgutes in der Lost Art-Datenbank ist nicht die Feststellung verbunden, dass es sich dabei tatsächlich um ein NS-verfolgungsbedingt entzogenes oder infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachtes oder abhandengekommenes Kulturgut handelt. Auf Wunsch von Privatpersonen wird deren Name nicht mit der Meldung veröffentlicht, sondern das Zentrum als Kontakt genannt.

 

Grundsätze zur Eintragung und Löschung von Meldungen

Rückkehr der Bestände des Grünen Gewölbes Dresden, 1958